ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) MT ONROAD

über die Organisation der technischen Hilfe für Nutzfahrzeuge aller Art und Auflieger (Zugmaschinen, Busse, Sattelanhänger, Anhänger, Sonderausrüstung) ab 7,5 t

§ 1 Vertragsgegenstand und Rechtsstellung der Parteien

(1) Geltungsbereich (B2B-Fokus)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen MT onroad (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit der Auftragserteilung versichert der Auftraggeber, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Vertragsnatur: Geschäftsbesorgung und Vermittlung

Der Auftragnehmer übernimmt im Auftrag des Kunden die organisatorische Abwicklung und Vermittlung von technischer Unterstützung für Frachtfahrzeuge (Zugmaschinen, Anhänger, Auflieger).

  • Leistungsgegenstand: Der Auftragnehmer schuldet das Tätigwerden zur Beschaffung einer geeigneten Fremdleistung (z.B. Abschleppen, Reifenmontage, Reparatur, Notfallmanagement), nicht jedoch den Erfolg der Reparatur- oder Bergungsmaßnahmen selbst. Der Vertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstverschaffungscharakter (§ 675 BGB).
  • Leistungserbringung durch Dritte: Die eigentlichen technischen Hilfeleistungen vor Ort werden durch rechtlich selbstständige Drittunternehmen („Servicepartner“) erbracht. Der Auftragnehmer handelt im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, um diese Leistungen zu beauftragen. Zwischen dem Auftraggeber und dem Servicepartner kommt ein gesondertes Vertragsverhältnis (Werk- oder Dienstvertrag) zustande.

(3) Geografischer Geltungsbereich

Die Vermittlungstätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreich sowie situationsabhängig auf weitere Länder der Europäischen Union.

 


§ 2 Pflichten der Parteien

(1) Pflichten des Auftragnehmers

  • Erreichbarkeit: Der Auftragnehmer gewährleistet eine telefonische Auftragsannahme (+49 977 5376 9999) sowie die Erreichbarkeit über verifizierte Messenger-Dienste (primär WhatsApp Business mit End-to-End-Verschlüsselung, alternativ Telegram) rund um die Uhr (24/7).
  • Auswahl: Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl qualifizierter Servicepartner (Abschleppdienste, Werkstätten, Reifendienste).
  • Information: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über den Status der Vermittlung und, soweit möglich, über die voraussichtlichen Kosten der Drittanbieter.

(2) Pflichten des Auftraggebers

  • Kommunikation: Absprachen und Freigaben erfolgen in Textform (E-Mail, Messenger). Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von seinen Endgeräten/Accounts (z.B. Fahrer-Handy) gesendeten Nachrichten ihm rechtlich zugerechnet werden.
  • Zahlung: Der Auftraggeber verpflichtet sich zur rechtzeitigen Bezahlung der vereinbarten Vermittlungsvergütung sowie der verauslagten Kosten für die Servicepartner (Ersatzteile, Arbeitslohn, Anfahrt).
  • Abnahme: Der Auftraggeber oder dessen Fahrer ist verpflichtet, die vom Servicepartner erbrachte Leistung vor Ort abzunehmen, soweit diese vertragsgemäß erbracht wurde.

 


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Fälligkeit und Zahlungsarten

Akzeptierte Zahlungsarten sind Banküberweisung (Echtzeit), Kreditkarte oder verifizierte Zahlungsdienstleister. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorkasse (100% oder 50%) oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen, insbesondere bei Neukunden oder.

VERZUG UND MAHNWESEN 

a) Zahlungsfrist: 14 Tage netto ab Rechnungsdatum

b) Bei Verzug: Verzugszinsen 9% über Basiszinssatz (§288 Abs. 2 BGB)

c) Mahngebühren:

   - 1. Mahnung: €15

   - 2. Mahnung: €30

   - 3. Mahnung: €50 + Inkassokosten

d) Vorauszahlung kann jederzeit verlangt werden bei:

   - Neukunden

   - Auslandsbezug 

   - Zahlungsverzug in der Vergangenheit

   - Zweifeln an Bonität (Bonitätsprüfung ist bei Deutschen Kunden erforderlich)

 

(2) Preisanpassung (Mehrarbeiten)

Sollte sich während der Durchführung der Arbeiten durch den Servicepartner herausstellen, dass der tatsächliche Aufwand aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Umstände (z.B. festgerostete Teile, verdeckte Schäden) die ursprüngliche Kalkulation um mehr als 15% übersteigt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. Die Fortsetzung der Arbeiten bedarf der Zustimmung (Textform genügt).

(3) Währung

Die Währung der Abrechnungen ist EURO.

 


§ 4 Auftragsabwicklung, Vertragsschluss und Stornierung

(1) Datenübermittlung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Bearbeitung des Pannenfalls folgende Daten unverzüglich bereitzustellen:

  • Exakter Standort (GPS-Koordinaten).
  • Art der Fehlfunktion und Fotos (falls erforderlich).
  • Fahrzeugdaten (Kennzeichen, VIN, Hersteller/Modell).
  • Firmendaten des Auftraggebers und Kontaktdaten des Fahrers.

(2) Angebot und Annahme

Auf Basis der Daten erstellt der Auftragnehmer ein Angebot (Lösungsvorschlag und Kostenschätzung).

(3) Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr („Emoji-Klausel“)

Der Vertrag kommt rechtsverbindlich zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot annimmt oder der Auftragnehmer den Auftrag bestätigt. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass auch via Messenger (primär WhatsApp Business, alternativ Telegram) geschlossene Verträge sowie Leistungsfreigaben durch Übermittlung eindeutiger Symbole (z.B. „Daumen hoch“ Emoji) oder Kurznachrichten („Go“, „Bestätigt“) als eindeutige Willenserklärung voll wirksam sind und die Zahlungspflicht begründen (§ 126b BGB).

(4) Verbindlichkeit durch ETA und Stornokosten

  • Verbindlichkeit: Mit der Mitteilung der voraussichtlichen Ankunftszeit (Estimated Time of Arrival – ETA) oder der Bestätigung der Abfahrt des Servicepartners an den Auftraggeber gilt der Vermittlungsauftrag als unwiderruflich erteilt.
  • Kostenpflichtige Stornierung (Leerfahrten): Storniert der Auftraggeber den Auftrag nach Übermittlung der ETA oder weniger als 30 Minuten vor dem vereinbarten Eintreffen des Servicepartners, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 50% des voraussichtlichen Auftragswertes, mindestens jedoch die vollen Kosten für die Anfahrt (Leerfahrt) des Partners, in Rechnung zu stellen.
  • No-Show: Trifft der Servicepartner am Pannenort ein und ist das Fahrzeug oder der Fahrer nicht anzutreffen, werden 100% der Anfahrts- und Abfahrtskosten sowie eine Aufwandspauschale fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

 


§ 5 Besondere Bedingungen, Sicherungsrechte und Datenschutz

(1) Gewährleistungsausschluss für Fremdmaterial

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Mängel, die auf vom Auftraggeber bereitgestellte Ersatzteile oder Materialien zurückzuführen sind.

(2) Verschleißteile

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung (Verschleißteile wie Reifen, Bremsbeläge, Keilriemen, Leuchtmittel etc.) oder Schäden durch Korrosion/Erosion.

(3) Entsorgung

Ausgetauschte Altteile gehen in das Eigentum des Servicepartners über und werden entsorgt, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich deren Herausgabe verlangt.

(4) Datennutzung, EU Data Act und Datenschutz

  • Rechtsgrundlagen: Personenbezogene Daten werden zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, z.B. Betrugsprävention) verarbeitet. Eine Nutzung für Marketingzwecke erfolgt nur bei Einwilligung oder Bestandskundenstatus, wobei der Auftraggeber jederzeit widersprechen kann (E-Mail an: [email protected]).
  • EU Data Act (Maschinendaten): Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Daten aus vernetzten Produkten (z.B. Telematikdaten des LKW, Fehlercodes) generiert werden, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Recht ein, diese Daten zu nutzen und an Servicepartner weiterzugeben, soweit dies zur technischen Behebung der Panne erforderlich ist. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Herausgabe der „Rohdaten“ gemäß Data Act.

(5) Sicherungsrechte, Vorleistung, Abtretung, Zurückbehaltung, Verwertung

  • Vorleistung / Forderungsabtretung (Einziehung):
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen eines Servicepartners gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit einem konkreten Pannenfall ganz oder teilweise zu begleichen (Vorleistung). Der Auftraggeber stimmt bereits jetzt zu, dass der Servicepartner seine Forderung(en) aus diesem Pannenfall sowie damit verbundene Nebenrechte im gesetzlich zulässigen Umfang an den Auftragnehmer abtritt (§§ 398 ff. BGB). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen (Inkasso / Einziehung).
  • Zurückbehaltung / Herausgabeverweigerung nur bei Besitzlage:
    Ein Recht zur Zurückbehaltung bzw. Herausgabeverweigerung kann nur soweit und solange ausgeübt werden, wie sich das Fahrzeug im unmittelbaren Besitz des Servicepartners oder des Auftragnehmers befindet und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine Ausübung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 273, 320 BGB; bei Werkleistungen ggf. § 647 BGB) und nur zur Sicherung der jeweils fälligen, gesetzlich gesicherten Forderung.
  • § 647 BGB (Werkunternehmerpfandrecht) – klare Abgrenzung:
    Soweit ein Servicepartner als Werkunternehmer ein gesetzliches Pfandrecht nach § 647 BGB besitzt, sichert dieses Pfandrecht nur die werkvertraglichen Vergütungsansprüche des Servicepartners aus dem jeweiligen Werkvertrag (einschließlich notwendiger Auslagen, soweit gesetzlich umfasst). Eine Erweiterung auf das Vermittlungsentgelt des Auftragnehmers erfolgt nicht über § 647 BGB.
  • Verrechnung bei Erlösen aus Verwertung (wenn Erlös beim Auftragnehmer eingeht):
    Soweit der Auftragnehmer im Rahmen einer zulässigen Verwertung oder aufgrund einer Abtretung einen Verwertungserlös vereinnahmt, ist er berechtigt, diesen Erlös zunächst auf die abgetretenen Forderungen des Servicepartners sowie auf eigene fällige Forderungen aus demselben Pannenfall (insbesondere Vermittlungsentgelt und verauslagte Kosten) anzurechnen. Ein verbleibender Überschuss wird an den Auftraggeber ausgekehrt, soweit keine gesetzlichen Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsverbote entgegenstehen.
  • Verwertung nur nach Gesetz / Mitwirkung des Servicepartners:
    Eine Verwertung erfolgt ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. §§ 1233 ff. BGB). Soweit die Verwertung faktisch durch den besitzenden Servicepartner vorgenommen wird, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Servicepartner (i) die Verwertung gesetzeskonform durchführt und (ii) den Erlös – soweit eine Abtretung/Einziehungsbefugnis besteht – zur Abrechnung an den Auftragnehmer auskehrt.

 


§ 6 Haftung und Gewährleistung

(1) Haftung für Vermittlungstätigkeit

Der Auftragnehmer haftet für eigene Pflichtverletzungen aus dem Vermittlungsvertrag (z.B. Auswahlverschulden, Übermittlungsfehler) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.

(2) Ausschluss für Fremdleistungen

Da der Auftragnehmer als Vermittler agiert, übernimmt er keine Haftung für die mangelhafte Ausführung der durch die Servicepartner erbrachten Leistungen (z.B. Reparaturfehler, Beschädigungen am Fahrzeug durch den Abschleppvorgang). Etwaige Mängelgewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche sind vom Auftraggeber direkt gegen den ausführenden Servicepartner geltend zu machen. Der Auftragnehmer tritt hierfür bereits jetzt alle ihm gegen den Servicepartner zustehenden Rüge- und Regressrechte an den Auftraggeber ab.

(3) Ausschluss von Folgeschäden

Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Standgelder, Frachtausfall, Vertragsstrafen Dritter oder sonstige reine Vermögensschäden, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(4) Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen), die die Leistungserbringung unmöglich machen, befreien beide Parteien für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.

 


§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Laufzeit

Der Einzelvertrag endet mit der Erbringung der vereinbarten Leistung und vollständiger Zahlung. Rahmenverträge können gemäß den dort vereinbarten Fristen gekündigt werden.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, Verstoß gegen wesentliche Pflichten) bleibt unberührt.

(3) Schriftform

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

 


§ 8 Streitbeilegung und Gerichtsstand

(1) Verhandlung

Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten primär durch Verhandlungen beizulegen.

(2) Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann ist – der Geschäftssitz des Auftragnehmers (z.B. Bad Neustadt an der Saale).

(3) Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 


§ 9 Nutzung von Bild- und Videomaterial

(1) Nutzung zur Abwicklung (immer erlaubt):
Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein nicht-exklusives, unentgeltliches Nutzungsrecht ein, die im Rahmen der Anfrage/Beauftragung übermittelten Foto- und Videomaterialien zu speichern, zu vervielfältigen und zu übermitteln, soweit dies zur Einsatzabwicklung, Dokumentation, Beweissicherung, Qualitätssicherung sowie zur Abstimmung mit Servicepartnern erforderlich ist.

(2) Anonymisierte Referenznutzung (Opt-out / “Fallback”):
Soweit Materialien vollständig anonymisiert sind (insbesondere ohne Kennzeichen, Gesichter, eindeutige Standort-/Zeit-/Firmenkennungen und ohne sonstige identifizierende Merkmale), darf der Auftragnehmer nach Abschluss des Pannenfalls anonymisierte Auszüge als Referenz (z.B. Case-Study/Portfolio) nutzen. Der Auftraggeber kann dieser Referenznutzung jederzeit in Textform widersprechen, z.B. durch Nachricht „REF NEIN“ oder per E-Mail; ab Zugang des Widerspruchs erfolgt keine weitere Referenznutzung. Die Rechtmäßigkeit bereits erfolgter Nutzungen bleibt unberührt.

(3) Keine Anonymisierung / Personenbezug → nur mit ausdrücklicher Freigabe:
Enthalten Materialien personenbezogene Daten oder identifizierende Merkmale, ist eine Nutzung zu Referenz-/Marketingzwecken nur mit ausdrücklicher Freigabe in Textform zulässig (z.B. „REF JA“).

(4) Bearbeitung, KI-gestützte Anonymisierung, Derivate:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Materialien technisch zu bearbeiten, zu kürzen und zu anonymisieren, einschließlich KI-gestützter Anonymisierung, sofern dadurch keine identifizierenden Merkmale erhalten bleiben und keine Re-Identifizierung beabsichtigt ist. Eine Referenznutzung erfolgt ausschließlich unter den Bedingungen der Absätze (2) und (3).

(5) Rechtegarantie / Freistellung:
Der Auftraggeber garantiert, zur Weitergabe und Lizenzierung der übermittelten Materialien berechtigt zu sein. Er stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese darauf beruhen, dass der Auftraggeber die erforderlichen Rechte nicht hatte.

 


Stand: 09. Januar 2026

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